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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 856/08 EFG 2010 S. 1332 Nr. 16

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2ErbStG § 12 Abs. 1BewG § 15 Abs. 2BewG § 13 Abs. 2BewG § 13 Abs. 1BGB § 1940BGB § 2192

Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz

1. Bei Nichtbestehen einer – eine Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründen könnenden – erbrechtlichen Verpflichtung zur Grabpflege sind Grabpflegekosten lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse, sondern auf die üblichen Kosten abzustellen. Maßgebend sind die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Bestattungsorts zu erwartenden Aufwendungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG nur mit dem Kapitalwert abgezogen werden können.

2. Bei der Bemessung der Grabpflegekosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig, so dass im Falle eines Familiengrabs Grabpflegekosten zumindest dann anteilig für alle in dem Grab liegenden Toten erbracht werden, wenn sie dem Erben familiär gleich nahe stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1255 Nr. 20
EFG 2010 S. 1332 Nr. 16
UVR 2010 S. 235 Nr. 8
GAAAD-45240

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