1. Bei Nichtbestehen einer – eine Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründen könnenden – erbrechtlichen Verpflichtung
zur Grabpflege sind Grabpflegekosten lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dabei ist nicht auf die
individuellen Verhältnisse, sondern auf die üblichen Kosten abzustellen. Maßgebend sind die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen
nach den üblichen Mittelpreisen des Bestattungsorts zu erwartenden Aufwendungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG nur mit dem Kapitalwert
abgezogen werden können.
2. Bei der Bemessung der Grabpflegekosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten
Aufwendungen abzugsfähig, so dass im Falle eines Familiengrabs Grabpflegekosten zumindest dann anteilig für alle in dem Grab
liegenden Toten erbracht werden, wenn sie dem Erben familiär gleich nahe stehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1255 Nr. 20 EFG 2010 S. 1332 Nr. 16 UVR 2010 S. 235 Nr. 8 GAAAD-45240
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