Berücksichtigung eines Darlehensverlustes als Betriebsausgabe
Leitsatz
1. Gewährt ein Reinigungstechnik vertreibender Einzelunternehmer einem Handwerker, der beim Bau seines Geschäftshauses mitgewirkt
hatte, aber mit dem keine wesentlichen laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, einen mit einem hohen Ausfallrisiko verbundenen
Kredit ohne jegliche Sicherheiten und ohne konkrete Absprachen über mögliche künftige Geschäfte, ist die Darlehensforderung
mangels objektiver Förderung des Betriebs dem privaten Bereich zuzuordnen und führt nicht zu betrieblichem Aufwand.
2. Mit dem Hinweis auf den Erhalt eines zuverlässigen Handwerkers für mögliche künftige Bauprojekte lässt sich kein objektiver
Förderungszusammenhang begründen. Jeder Handwerker ist aus Eigeninteresse an Aufträgen interessiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1290 Nr. 21 EFG 2010 S. 697 Nr. 9 FAAAD-45236
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