Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen
Eigenkapital ersetzender Charakter der Nutzungsüberlassung
Leitsatz
1. Eine Forderung ist nicht bereits dann uneinbringlich i. S. d. § 17 UStG, wenn der Schuldner – aus welchen Gründen auch
immer – bei Fälligkeit nicht zahlt.
2. „Uneinbringlich” ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver
Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit
weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzen kann.
3. Ein Fall der Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Eingang der Forderung deswegen
verzögert, weil sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen muss.
4. Aus der bloßen Überschuldung der Schuldnerin und dem etwaigen Eigenkapital ersetzenden Charakter der Mietforderung kann
nicht auf eine Uneinbringlichkeit der Mietforderungen i S. d. § 17 UStG geschlossen werden.
5. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung aus tatsächlichen Gründen setzt grundsätzlich voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahmen
des Gläubigers gegen den Schuldner erfolglos gewesen sind bzw. objektiv feststeht, dass der Schuldner vorläufig nicht mehr
zahlen kann. Wenn der Schuldner die Zahlung lediglich über einen längeren Zeitraum verweigert, liegt Uneinbringlichkeit i.S.
des § 17 UStG nicht zwingend vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 105 Nr. 2 EFG 2010 S. 1264 Nr. 15 LAAAD-45234
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