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Nachträgliche Einbuchung eines bisher nicht bilanzierten Wirtschaftsguts
Ist ein Wirtschaftsgut bislang zu Unrecht nicht bilanziert worden, muss es nachträglich in der ersten verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eingebucht werden. Diese Einbuchung ist nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg mit dem „richtigen” Wert vorzunehmen, d. h. mit dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung in der Bilanz stehen würde.
Das Finanzamt darf die nachträgliche Einbuchung nicht zum Anlass nehmen, mit Aufwandsbuchungen [i]Keine Saldierung mit Aufwandzu saldieren, die in den Vorjahren erfolgt sind. Denn dies würde gegen den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und gegen das Prinzip der Einzelbewertung verstoßen.
Unternehmer A least Anfang des Jahres 01 einen Lkw mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Leasingraten betragen in den e...