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Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ab
Das zu den ab Juli 2010 geltenden Neuregelungen bei der Zusammenfassenden Meldung Stellung genommen (ZM, § 18a UStG):
Durch das JStG 2009 gilt bereits seit eine erweiterte Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die USt dort schuldet. Seit dem gilt eine neue Abgabefrist: [i]Abgabe bis 25. des FolgemonatsDanach ist die ZM monatlich bis zum 25. des Folgemonats abzugeben, wenn die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen i. S. von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im Quartal 100.000 € übersteigen.
[i]Inhalt des BMF-SchreibensDas BMF erläutert die Neuregelungen, insbesondere die Abgabefrist, den ...