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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 15 | Kapitalanlagerecht: Keine Anrechnung von Steuervorteilen bei Schadensersatz

Anleger, die in ein Steuerstundungsmodell investieren und Verluste erleiden, müssen sich nach einem Urteil des BGH bei der Schadensberechnung nicht die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen, da sie sich später mit etwa gleichrangigen Nachteilen saldieren.

Zur Abwechslung jetzt eine Entscheidung zum Kapitalanlagerecht, die mittelbar aber auch mit Steuern zu tun hat. Der Bundesgerichtshof musste folgenden Fall beurteilen:

Ein Anlageberater hatte beim Verkauf von Beteiligungen an einem Medienfonds sowohl seine so genannte Auflegungsbeteiligung verschwiegen als auch zusätzliche Provisionen beim Erreichen bestimmter Platzierungsstände der Fondsanteile. Zudem waren die Verkaufsprospekte des Fonds unvollständig. Der Investor klagte daher auf Schadensersatz und die Rückabwicklung seiner Beteiligung. Mit Erfolg. Nach dem BGH-Urteil muss ein Berater einen Anleger ungefragt auf potenzielle Interessenskonflikte umfassend hinweisen. Die Karlsruher Richter betonten: Die Anforderungen an die Offenlegung etwaiger Beteiligungen, konzernrechtlicher Verflechtungen und Provisionen sind bei einem Anlageberater höher als bei einem bloßen Vermittler. Innen...