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LG Dortmund 23.03.2010 9 T 106/10, NWB 26/2010 S. 2040

Insolvenzrecht | Zulässiger Steuerklassenwechsel bei sachlichem Grund

Die Vorschrift des § 850h ZPO, die generell verhindern soll, dass Schuldnervermögen durch unlautere Manipulationen dem Gläubigerzugriff entzogen wird, kann zwar entsprechende Anwendung finden, wenn ein Schuldner durch die Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse sein zur Auszahlung kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoeinkommen verkürzt. Doch gilt dies nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie missbräuchlich erscheint ( NWB OAAAC-03164). Als sachlicher Grund ist jedoch ausreichend, wenn sich zwar bei anlässlich der Heirat gewählten Steuerklassen III und V im Vergleich zur Steuerklassenwahl IV/IV keine unterschiedliche Jahressteuerlast ergibt, die monatliche Liquidität der Ehepartner aber höher ist.