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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 305

Verlustverrechnung nach § 15a EStG

Verluste bei beschränkter Haftung

Gerhard Gunsenheimer

Die grundsätzliche Zielsetzung des Einkommensteuergesetzes besteht in der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Demzufolge enthält es auch Verlustverrechnungsbeschränkungen, wie den am in das Einkommensteuergesetz eingefügten § 15a EStG. Die Vorschrift des § 15a EStG hat eine erhebliche Bedeutung sowohl im Wirtschaftsleben als auch im Steuerrecht; sie ist daher regelmäßig Gegenstand in der Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfung. Im nachfolgenden Beitrag kann sich der Leser einen Überblick über die grundsätzliche Wirkungsweise dieser – aufgrund ihrer Komplexität keinesfalls einfachen – Vorschrift verschaffen.

I. Handelsrechtliche Behandlung der Verluste eines Kommanditisten

Gemäß § 171 Abs. 1 i. V. m. § 172 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft (KG) bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage. Hat er die im Handelsregister eingetragene Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen; andernfalls besteht die unmittelbare Haftung in Höhe der noch nicht geleisteten Hafteinlage weiter.

Infolge der beschränkten Haftung nimmt der Kommanditist am Verlust nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos und seiner n...