Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden
Leitsatz
Abschließende Aufteilungsbescheide müssen einheitlich, d. h. den Gesamtschuldnern gleich lautenden Inhalts bekannt gegeben
werden. Zudem müssen sie hinsichtlich der auf die Gesamtschuldner entfallenden Beträge wie auch hinsichtlich ihrer Begründung
nachvollziehbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Schließlich müssen auf Vorauszahlungen
erbrachte Tilgungsleistungen bei dem Gesamtschuldner berücksichtigt werden, der sie erbracht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1462 Nr. 23 EFG 2010 S. 1766 Nr. 21 TAAAD-44884
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