1. In einem vor dem anhängig gewordenen Rechtsstreit ist auch bei einer erst nach dem eingelegten Erinnerung
gegen den Kostenansatz das alte Recht (GKG a. F.) anzuwenden; denn „Rechtsmittel” i. S. d. § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n. F.
sind nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung
oder den Kostenansatz.
2. Der Einwand der Erfüllung ist im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Zahlung (Erfüllung)
hat der Kostenschuldner allerdings zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht.
3. Hat die zuständige Landeshauptkasse die vollständige Erfüllung durch einen Gesamtschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgericht
quittiert, dürfen die Gerichtskosten nicht (noch einmal) von einem anderen Gesamtschuldner gefordert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1822 Nr. 21 QAAAD-44872
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.