Steuerfreiheit der Vergütung für
Rufbereitschaftsdienste
Leitsatz
Erhält ein Krankenhausarzt
für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes, unabhängig davon,
ob sie innerhalb oder außerhalb der durch § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.
V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten lagen, vom Arbeitgeber dieselbe
Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohns, scheidet eine
Steuerfreiheit der Vergütungen aus, soweit sie auf an Sonntagen,
Feiertagen oder zu Nachtzeiten erbrachte Bereitschaftsdienste entfallen,
mangels Zahlung eines – allein als steuerfrei zu behandelnden –
Zuschlags aus.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1677 Nr. 20 WAAAD-44870
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