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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12065/09

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1

Eine Klage muss den Gegenstand des Klagebegehrens genau bezeichnen

Leitsatz

Eine Klage ist unzulässig, wenn für das Gericht die Sachverhaltsmerkmale aus denen der Kläger die ihn betreffende Rechtsverletzung herleiten will, nicht erkennbar sind, weil der Kläger in seinem Antrag auf Aufhebung der – den Einspruch wegen fehlender Begründung als unzulässig zurückweisenden – Einspruchsentscheidung lediglich eine Aussage aus dem Betriebsprüfungsbericht benennt, ohne gezogene oder zu ziehende rechtliche Folgerungen darzustellen. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert, genau darzulegen, welchen Inhalt die Entscheidung des Gerichts haben soll.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1334 Nr. 21
ZAAAD-44869

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