Eine Klage muss den Gegenstand des Klagebegehrens genau
bezeichnen
Leitsatz
Eine Klage ist unzulässig, wenn
für das Gericht die Sachverhaltsmerkmale aus denen der Kläger die ihn
betreffende Rechtsverletzung herleiten will, nicht erkennbar sind, weil der
Kläger in seinem Antrag auf Aufhebung der – den Einspruch wegen
fehlender Begründung als unzulässig zurückweisenden –
Einspruchsentscheidung lediglich eine Aussage aus dem
Betriebsprüfungsbericht benennt, ohne gezogene oder zu ziehende rechtliche
Folgerungen darzustellen. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert, genau
darzulegen, welchen Inhalt die Entscheidung des Gerichts haben soll.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1334 Nr. 21 ZAAAD-44869
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