Aufwendungen für die Erneuerung von einer Haustür und neuer Fenster als dauernde Last
Leitsatz
1. Wird der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Frage der Beklagtenvertreterin und nicht des Gerichts überrascht
und hätte es diesem frei gestanden, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, ist das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung
über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auf Null reduziert.
2. Aufwendungen für ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes Gebäude sind wegen des offenkundigen Interesses
des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur dann abziehbar, wenn sich der
Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
3. Nach dem Wortlaut des Übergabevertrags hat sich der Kläger dazu verpflichtet „Instandhaltungskosten einschließlich der
außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Wohnrechtsräume zu tragen”. Bei der Erneuerung
von Türen und Fenstern handelt es sich nicht um eine dauernde Last, da es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen handelt;
denn die Wohnung war im Zeitpunkt der Übergabe bewohn- und beheizbar und wies keine Feuchtigkeitsschäden auf.
4. Auch nach § 11 AGBGB-BW sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die einen konkreten Bezug zur überlassenen Wohnung aufweisen
und den bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand sichern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-44861
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