Frage der Einordnung einer Kostenbeteiligung durch den Träger einer Straßenbaulast (Gemeinde, Kreis, Land) als Entgelt oder
Zuschuss
Leitsatz
1. Die Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme im Rahmen der Modernisierung von Schienenwegen, die dazu dient, die Verkehrssicherheit
der Schienen- bzw. Kreuzungsanlagen zu erhalten, und damit auch im öffentl. Interesse durchgeführt wurde, begründet keinen
Leistungsaustausch mit der Gebietskörperschaft, welche die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten hat.
2. Im Verhältnis des Schienennetzwerkbetreibers zum Land hat die Kostenbeteiligung den Charakter eines Zuschusses, um ein
im öffentl. Interesse liegendes Verhalten anzuregen, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1545 Nr. 18 WAAAD-44857
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