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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 3720/08 F EFG 2010 S. 1398 Nr. 17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 4 Abs. 4a Satz 2, EStG § 4 Abs. 4a Satz 4, EStG § 4 Abs. 4a Satz 5, GG Art 3 Abs.1

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

  1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG für jede Personengesellschaft gesondert zu prüfen.

  2. Auszahlungen von Gewinnanteilen zwischen verbundenen Unternehmen stellen Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar.

  3. Dem Entnahmecharakter der Zahlungen steht nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der an dessen Spitze stehenden Holding AG verbleiben, die als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise sieht § 4 Abs. 4a EStG nicht vor.

  4. Bei der Bestimmung der Überentnahmen der Personengesellschaft im laufenden Wirtschaftsjahr ist der Gesamthandsbilanzgewinn mit dem aus der Abschreibung des Firmenwerts resultierenden Ergänzungsbilanzverlust zu saldieren. Aus § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ergibt sich nichts anderes.

  5. Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch die Entgelte, die für den Ausgleich bestehender Schuldsalden an eine Konzerngesellschaft im Rahmen eines Cash-Pool-Systems zu entrichten sind.

  6. Die Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 537 Nr. 9
DStZ 2011 S. 421 Nr. 12
EFG 2010 S. 1398 Nr. 17
EStB 2010 S. 459 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2010 S. 2282
YAAAD-44852

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