Nichtbeachtung einer Dienstanweisung für das maschinelle Veranlagungsverfahren als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1) Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung, z.B. infolge Nichtbeachtung einer Dienstanweisung
für das maschinelle Veranlagungsverfahren, können als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.v.
§ 129 AO sein.
2) Führt ein von der Finanzverwaltung verwendetes EDV-Programm in bestimmten Fällen zu unrichtigen Ergebnissen (hier: Zinsberechung
in Aufteilungsfällen nach §§ 269 ff. AO) und besteht für diese Fälle eine Dienstanweisung, eine bestimmte Eingabe (im Erhebungsprogramm)
vorzunehmen, die einen Prüfhinweis zur manuellen Berechnung zur Folge hat, und unterbleibt diese Eingabe versehentlich, so
kann eine offenbar fehlerhafte (Zins-) Festsetzung nach § 129 AO geändert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 210 Nr. 7 EFG 2010 S. 1182 Nr. 15 XAAAD-44848
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