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Umsatzsteuer | Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG bei fehlender Buchführungspflicht nach § 141 AO
Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z. B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Be S. 479tracht (Bezug: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG 1999; Art. 10 Richtlinie 77/388/EWG).
Das FA kann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Antrag gestatten, dass u. a. ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 ? (in der Zeit von bis : 500.000 ?) betragen hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der AO befreit ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG), die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmt...