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AG Meldorf 12.01.2010 81 C 1305/09, NWB 25/2010 S. 1961

Prozessrecht | Pflicht des Geschäftsführers zum Erscheinen in der Güteverhandlung

Wird der Geschäftsführer der Prozesspartei persönlich zur Güteverhandlung geladen (§§ 141, 279 ZPO), ist dieser Termin für ihn nicht schon deswegen unzumutbar, weil er als Leiter eines großen Unternehmens keine eigene Sachkenntnis von dem Fall hat und der Prozessbevollmächtigte umfassend instruiert ist. Die bloße Anwesenheit des prozessbevollmächtigten Anwalts bzw. dessen Entsendung kann deshalb das persönliche Erscheinen der Partei zum Gütetermin nicht ersetzen. Bei Nichtteilnahme kann gegen den Geschäftsführer ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.