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Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als – vorweggenommene – haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden, entschied das . Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues – zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes – Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das...