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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3006/08 EFG 2011 S. 1071 Nr. 12

Gesetze: DBA CHE Art. 14 DBA CHE Art. 16 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Schweizer Obligationenrecht Art. 718 Abs. 2 Schweizer Obligationenrecht Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 EStG§ 1 Abs. 1 EStG§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 34c Abs. 1 S. 2 EStG§ 34c Abs. 1 S. 3 EStG§ 34c Abs. 6 S. 2 EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Übergang zur Vergütung nach Art. 16 DBA-Schweiz

Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft

Leitsatz

1. Beim Übergang zu einer Vergütung i. S. d. Art. 16 DBA-Schweiz sind die Nichtrückkehrtage für die zuvor ausgeübte unselbstständige Arbeit nach Art. 15a DBA-Schweiz in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der nichtselbstständigen Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind; die nach dem Übergang zur Vergütung i. S. d. Art. 16 DBA-Schweiz verwirklichten Nichtrückkehrtage sind hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft nicht mehr zu berücksichtigen.

2. Fungiert ein in der BRD ansässiger Steuerpflichtiger in einer Doppelfunktion als Deligierter (Mitglied des Verwaltungsrats) und als Geschäftsführer einer Schweizerischen Aktiengesellschaft, unterliegen die ihm hierfür gezahlte Vergütung in voller Höhe dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Deutschland. Eine Aufteilung der Vergütung nach der Überwachungs- und Führungsfunktion des Deligierten ist nicht vorzunehmen.

3. Der Delegierte einer Schweizerischen Aktiengesellschaft übt tendenziell eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Art. 14 DBA-Schweiz aus.

4. Die BRD kann als Ansässigkeitsstaat des Delegierten – unberührt vom Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat der Aktiengesellschaft – die Bezüge nicht nur insoweit, als sie auf die Tätigkeit des Delegierten im Inland und in Drittstaaten entfällt, sondern in voller Höhe besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1071 Nr. 12
EStB 2011 S. 415 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2011 S. 546
PAAAD-44586

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