Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Wiesbaden, 10 IN 97/02 vom LG Wiesbaden, 4 T 343/09 vom
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund durchgreift.
1.
Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, es fehle an einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes innerhalb der Frist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die schlüssige Darlegung des Sachverhalts nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f; , NZI 2008, 623 Rn. 7). Vorliegend ist unstreitig, dass der Schuldner in Thailand gelebt und nicht in seinem erlernten Beruf als Metallbaumeister gearbeitet hat. Die Ausübung dieses Berufs ermöglicht regelmäßig die Erzielung eines Einkommens oberhalb der Pfändungsfreigrenzen. Bei dieser Sachlage war eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich.
2.
Ein Zulässigkeitsgrund greift ebenfalls nicht ein, soweit das Beschwerdegericht davon ausgegangen ist, dass der Schuldner mit Rücksicht auf seinen erlernten Beruf eines Metallbaumeisters als Tauchlehrer keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, gilt nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (, WM 2010, 426 Rn. 5). Bei dieser Sachlage hat der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht durch die Tätigkeit als Tauchlehrer genügt. Die weitere tatrichterliche Würdigung, wonach der Schuldner bei entsprechenden Bemühungen wegen des sich zuspitzenden Fachkräftemangels in seinem Beruf als Metallbaumeister eine Beschäftigung innerhalb seiner Region gefunden hätte, wirft keine die Zulässigkeit gebietende Rechtsfrage auf.
3.
Soweit das Beschwerdegericht von einem Verschulden des Schuldners ausgegangen ist, hat es die Anforderungen an den von dem Schuldner zu führenden Entlastungsbeweis nicht in zulässigkeitsrelevanter Weise überspannt.
Fundstelle(n):
AAAAD-44578