EuGH - C-132/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AEUV Art 26, AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65
Rechtsfrage
Ist die Vorschrift des Art. 137 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs in Verbindung mit Art. 111 des Erbschaftsteuergesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft in Belgien befindet, während diese Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft nicht in Belgien befindet, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?
Erbschaftsteuer; Frist; Geschäftsleitung; Gesellschaft; Namensaktie; Sitz; Verjährung
Fundstelle(n):
AAAAD-44513