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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 220/09

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 130 Abs. 1 Satz 1

Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernahme; Zugang eines Rücktrittsschreibens

Leitsatz

Die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt dessen zivilrechtliche Aufhebung voraus. Ob die Vertragsparteien die Aufhebung des ursprünglichen und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Käufer oder aber eine Vertragsübernahme vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln, die nicht notwendigerweise an den Wortlaut der Vereinbarung gebunden ist. Eine Vertragsübernahme liegt regelmäßig vor, wenn sich die Beteiligten auf einen Wechsel auf der Erwerberseite beschränken und die übrigen Vertragsbedingungen unverändert lassen.

Ist in einem Kaufvertrag ein fristgebundenes Rücktrittsrecht vereinbart, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rücktrittserklärung dem Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Frist zugehen muss. Soll der Rücktritt schriftlich gegenüber dem beurkundenden Notar zu erklären sein, so muss das Schreiben innerhalb der üblichen Bürozeiten dort eingehen.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 377 Nr. 6
UVR 2010 S. 234 Nr. 8
XAAAD-44501

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