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FG München Urteil v. - 10 K 2049/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 6a

Nichtanerkennung einer einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden und zudem zeitlich nicht zuordenbaren Pensionszusage des Einzelunternehmers gegenüber der Ehefrau

Leitsatz

1. In der Steuerbilanz können Rückstellungen für eine Pensionszusage an den im Betrieb des Steuerpflichtigen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses mitarbeitenden nahen Angehörigen, insbesondere den Ehegatten, nach Maßgabe des § 6a EStG gebildet werden, wenn und soweit die Versorgungszusage eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt sowie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage ist anhand des sog. (internen und/oder externen) Fremdvergleichs festzustellen.

2. Es spricht gegen eine ausschließlich betrieblich veranlasste bzw. gegen eine ernsthaft vereinbarte Pensionszusage des Inhabers eines Handwerksbetriebs zugunsten der Ehefrau, wenn u. a.

  • die zu beurteilende geänderte Versorgungszusage weder ein Abschlussdatum trägt noch sich aus dem Vertragstext entnehmen lässt, ab wann die geänderten Bestimmungen gelten sollen, und die Ehegatten selbst die Vereinbarung nicht zeitlich zuordnen können,

  • die Zusage keine Regelung für den Fall trifft, dass der Betrieb vor Eintritt des Versorgungsfalles eingestellt wird (z. B. im Falle der Berufsunfähigkeit des Ehemanns), und der Anspruch der Ehefrau (z. B. für den Fall der Betriebsaufgabe oder der Insolvenz) nicht abgesichert wurde, etwa durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung,

  • die von den Ehegatten behauptete, einer leitenden Angestellten vergleichbare Funktion der Ehefrau weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht noch ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden ist, aus dem sich eine entsprechende Funktionsbeschreibung entnehmen ließe, und wenn auch anderweitig nicht ersichtlich ist, dass die Ehefrau über eine besondere Ausbildung verfügt oder eine besondere Tätigkeit ausübt und ihr dadurch innerhalb des – seiner Struktur nach als reiner Handwerksbetrieb geführten – Unternehmens eine herausgehobene Stellung zukäme,

  • der Ehefrau eine dienstzeitunabhängige und zudem auch außerdienstliche Risiken absichernde Berufsunfähigkeitsrente zugesagt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1786 Nr. 30
BB 2011 S. 813 Nr. 13
NAAAD-44484

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