Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren
Leitsatz
1. Werden an einen Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland ab April 2004 Umsätze erbracht, für die er als Leistungsempfänger
die Steuern nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, so dass er ab diesem Zeitpunkt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben
hat, löst dies – bei gemeinschaftskonformer Auslegung des § 59 UStDV – die Berechtigung aus, Vorsteuerbeträge, die ansonsten
nur im Vergütungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und auch noch nicht geltend gemacht worden sind (hier: Entstehung
vor April 2004), im Rahmen der Jahreserklärung von den zu zahlenden Steuern abzusetzen.
2. Eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten liegt danach vor, wenn einem Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland
trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung die Möglichkeit zum Abzug aller Vorsteuerbeträge
eines Jahres versagt, weil er nur für solche Zeiträume (entsprechend einem Vergütungszeitraum nach § 60 UStDV) im allgemeinen
Besteuerungsverfahren vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, in denen er tatsächlich Umsätze in Deutschland getätigt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 568 Nr. 9 EFG 2010 S. 1267 Nr. 15 UStB 2010 S. 265 Nr. 9 JAAAD-44481
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