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FG München Urteil v. - 14 K 3563/08

Gesetze: EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 1EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEGBeitrG § 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/55/EG Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 76/308/EWG Art. 12 Abs. 4 AO§ 251 Abs. 1 FGO § 41 Abs. 1

Vollstreckungsersuchen eines anderen Mitgliedstaates

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf der Grundlage des EGBeitrG liegen vor, wenn dem an das Hauptzollamt gerichteten Beitreibungsersuchen der italienischen Zollverwaltung mit dem Urteil eines italienischen OLG in beglaubigter Kopie einschließlich einer Übersetzung ins Deutsche ein vollstreckbarer Titel beigefügt ist, bestätigt wird, dass der Rechtsweg in Italien erschöpft ist, keine Vollstreckungshindernisse bestehen und das Beitreibungsersuchen auch alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält.

2. Wird im beigefügten Urteil des italienischen OLG, die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Zahlungsaufforderung des italienischen Zollamts bestätigt, so dass es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, kann gegen das Beitreibungsersuchen der italienischen Zollverwaltung nicht der fehlende Erhalt bzw. die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids geltend gemacht werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
IAAAD-44477

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