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Umsatzsteuer | Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender Buchführungspflicht
Nach dem kommt die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nur bei besonderen Härten wie z. B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht.
Für eine grundstücksverwaltende GbR, deren Jahresumsätze infolge des Verzichts auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nachhaltig die gesetzliche Jahresumsatzgrenze überschreiten, sieht der BFH keine Rechtsgrundlage für die Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG. Ob die gesetzliche Regelung sinnvoll ist, lässt sich bezweifeln.