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Solidaritätszuschlag auf das KSt-Guthaben
[i]FG Köln weist Klagen abDie Frage der Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für einen auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlag ist bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt (vgl. Nebe, NWB 9/2010 S. 649). Das FG Köln hat zwischenzeitlich aber die beiden dort anhängigen Klagen jeweils mit Urteilen v. - 13 K 64/09 und 13 K 492/09 abgewiesen.
[i]Revision im Verfahren 13 K 64/09 zugelassenDas Urteil des FG Köln in dem Verfahren 13 K 64/09 ist sehr ausführlich – auch unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte – begründet. Jedoch vermögen die Urteilsgründe letztlich nicht zu überzeugen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Frage des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG hat das FG Köln – zu Recht – die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen und damit die Chance auf eine höchstrichterliche Klärung eröffnet. Das Verfahren 13 K 492/09 hingegen wurde vom FG Köln aus formalen Zulässigkeitsgründen abschlägig beschieden. Eine Revision wurde insoweit nicht zugelassen.
[i]Ruhen bisheriger Antrags- und
EinspruchsverfahrenEs ist noch nicht bekannt, ob in dem Verfahren
13 K 64/09 die zugelassene Revision bereits eingelegt worden ist; allerdings
erscheint dies als wahrsche...