BVerwG Beschluss v. - 2 WNB 4.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) noch der weiter gerügte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) wird prozessordnungsgemäß dargelegt.

1. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258 <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> und vom - BVerwG 2 WNB 1.09 -). Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Sie hält offenbar die Frage für klärungsbedürftig, ob die Bezeichnung "Kompaniechef i.V." im Kopf des Formulars für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dazu führt, dass die Disziplinarmaßnahme aufzuheben ist.

Die Beschwerde legt aber nicht dar, warum der an dieser Stelle unzutreffende Zusatz "i.V." auch dann zu einem nicht behebbaren Mangel der verhängten Disziplinarmaßnahme führen soll, wenn der Unterzeichner als (amtierender) Kompaniechef tatsächlich der zuständige Disziplinarvorgesetzte nach § 27 Abs. 2 Satz 3 WDO war.

2. Die ordnungsgemäße Darlegung der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 2 WNB 4.09 - und vom - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Daran fehlt es. Die Beschwerde rügt, das Truppendienstgericht habe nicht ermittelt, ob die Unterzeichnerin der Disziplinarmaßnahme formal zur Ausübung der Disziplinarbefugnis berechtigt gewesen sei. Die Beschwerde behauptet aber nicht einmal, dass der Unterzeichnerin die Befugnis gefehlt habe und dass es deswegen bei Vornahme der vermissten Ermittlungen durch das Truppendienstgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Im Übrigen hat der Bundesminister der Verteidigung in seiner Erwiderung auf die Beschwerdebegründung die Zuständigkeit des S 4-Offiziers zur Vertretung des verhinderten Kompaniechefs sowie den Grund für die Verhinderung im Einzelnen dargelegt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Unabhängig von der Frage, ob sich dem Truppendienstgericht hier überhaupt hätte aufdrängen müssen, der Frage weiter nachzugehen, war die Unterlassung jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

3. Für die Anregung des Verteidigers in dem Schriftsatz vom besteht im vorliegenden Verfahren nach § 22b WBO kein Raum, weil es nicht zu den Aufgaben des Senats gehört, Vorgesetzte eines Soldaten auf ihre Pflichten hinzuweisen. Im Übrigen hat sich das dadurch erledigt, dass der jetzige Kompaniechef der Stabskompanie mit Schreiben vom zu der Frage eines möglichen Antrags nach § 44 Abs. 1 und 2 WDO im Einzelnen Stellung genommen hat. Eines Hinweises des Gerichts bedarf es schon deswegen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
LAAAD-44369