Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
Gesetze: § 162 VwGO
Gründe
1Die gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
2Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist daher nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn ie Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein ( BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 m.w.N.).
3In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für die vom Kläger eingereichten Gutachten vom (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom ) und vom (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom ) dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie betreffen Sachfragen, auf die es dem Gericht beim damaligen Verfahrensstand entscheidend ankam. Mit Verfügung des Berichterstatters vom wurde der Beklagte auf den - in einem Lageplan dargestellten - Vorschlag des Klägers hingewiesen, den planfestgestellten Bau- und Wartungsweg, für den sein Grundeigentum in Anspruch genommen werden sollte, auf einer alternativen, auf öffentlichem Grund liegenden Trasse zu führen. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass privates Grundeigentum nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine geeigneten Flächen der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. Der Standpunkt des Beklagten hierzu sei bislang nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Beklagte hat daraufhin in mehreren Schriftsätzen substantiiert dargelegt, dass die vom Kläger vorgeschlagene Alternativtrasse im Hinblick auf Topographie und Standsicherheit bautechnisch nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen hergestellt werden könne. In dieser Prozesssituation und angesichts der gerichtlichen Hinweisverfügung war der Kläger gehalten, zu den vom Beklagten aufgeworfenen technischen Sachfragen, zu denen er nicht aufgrund eigener Sachkunde Stellung nehmen konnte, fachkundigen Rat einzuholen und die Eignung der von ihm selbst vorgeschlagenen Alternativtrasse zu belegen. Diesem Ziel dienten die o.g. gutachtlichen Stellungnahmen. Dass für den Kläger Anlass bestand, dem Vorbringen des Beklagten fachgutachtlich entgegen zu treten, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die im Anschluss an den Erörterungstermin am durchgeführte Alternativenprüfung nach Mitteilung der DEGES zu dem Ergebnis führte, dass die vom Kläger vorgeschlagene Trasse „entgegen unserer ursprünglichen Erwartungen … die in naturschutzfachlicher Hinsicht verträglichste Alternative darstellt und technisch realisierbar ist“ (Schriftsatz des Beklagten vom ).
4Demgegenüber war die Einholung des Gutachtens vom durch den Kläger zur Frage der Standsicherheitsgefährdung seines Hauses aufgrund der Errichtung und Nutzung der planfestgestellten Bau- und Wartungsstraße nach der damaligen Prozesssituation nicht notwendig. Zwar hatte der Beklagte eine solche Gefährdung mit Schriftsatz vom in Abrede gestellt. Auf diesen Aspekt wäre es jedoch auch nach der eigenen Rechtsauffassung des Klägers nur im Falle fehlender Eignung der von ihm vorgeschlagenen, über öffentlichen Grund führenden Alternativtrasse angekommen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Eignung der Alternativtrasse zum Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens noch nicht bestritten hätte. Dies erfolgte vielmehr erst im Anschluss an die gerichtliche Hinweisverfügung vom .
5Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der Höhe der für die Gutachten vom und vom geltend gemachten Kosten zurückzuverweisen, die bisher nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens waren (vgl. BVerwG 4 KSt 1008.07 - juris Rn. 12).
6Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.
Fundstelle(n):
XAAAD-44365