BGH Beschluss v. - 5 StR 132/10

Strafzumessung: Versagung der Strafrahmenverschiebung beim versuchten Mord wegen Erfolgsnähe

Gesetze: § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 StGB

Instanzenzug: Az: 305 Js 45061/09 - 1 Ks Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist (UA S. 25). Der Senat stellt den Tenor entsprechend klar.

32. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. ), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.

Basdorf                                                Raum                                                           Schaal

                             König                                                         Bellay

Fundstelle(n):
PAAAD-44346