Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns
Leitsatz
Die Versteuerung von Erhöhungen des Betriebsvermögens ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn diese auf dem Erlass von
Schulden zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens beruhen.
Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Unternehmer sanierungsbedürftig war, die Gläubiger des
Unternehmens in Sanierungsabsicht gehandelt haben und der Schulderlass zur Sanierung geeignet war.
Die Sanierungsabsicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn an dem Schuldenerlass alle oder zumindest eine Mehrzahl der Gläubiger
beteiligt sind.
Hat nur ein Gläubiger seine Forderungen erlassen, muss der Steuerpflichtige die Sanierungsabsicht schlüssig und widerspruchsfrei
darlegen.
Indizien für das Vorliegen der Sanierungsabsicht
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-44253
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