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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2022/08

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 3, EStG § 38 Abs. 1 S. 3, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, FGO § 110 Abs. 1 S. 1, AO § 194 Abs. 3, AO § 196

Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen.

Verwertungsverbot

Leitsatz

  1. Bei Arbeitnehmern eingeräumten Aktienoptionen gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf Aktien gewährten Preisnachlass besteht, erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers.

  2. Verfügt der Arbeitnehmer anderweitig über die ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechte, indem er sie an einen Dritten veräußert und dadurch deren Wert realisiert, führt dies im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises für die Aktienoptionsrechte zur Verwirklichung der bisher nur latent vorhandenen gewesenen Chance auf einen preisgünstigen Vermögenserwerb der Gestalt, das ihr selbstständiger Geldwert zukommt.

  3. Ein qualifiziertes Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Steuerpflichtigen verletzt, sei es aufgrund verbotener Ermittlungsmethoden (Drohung, Täuschung) oder aufgrund einer sonstigen eindeutigen Verletzung von Grundrechten des Steuerpflichtigen (Bruch des Postgeheimnisses, Verstoß gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre).

  4. Für Tatsachen die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt werden, besteht kein allgemeines gesetzliches sondern lediglich ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktscharakters erfolgreich angefochten hat bzw. der nach Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungsverwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat erstellen lassen

  5. Die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung führt lediglich zu einem einfachen Verwertungsverbot, auf das sich grundsätzlich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten hat bzw. deren Rechtswidrigkeit hat feststellen lassen.

  6. Im Falle der Rechtswidrigkeit unmittelbarer Ermittlungsmaßnahmen, die keinen qualifizierten Verfahrensverstoß darstellen, können spätere rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse verwertet werden.

  7. Die Auswertung Dritter betreffende Feststellungen, obwohl die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 AO nicht vorliegen, löst lediglich einen einfachen Verfahrensverstoß und kein absolutes umfassendes Verwertungsverbot aus.

  8. Wenn der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen ist, kann sich ein Dritter nicht auf ein Verwertungsverbot berufen, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-44250

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