Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen.
Verwertungsverbot
Leitsatz
Bei Arbeitnehmern eingeräumten Aktienoptionen gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil,
der in dem auf Aktien gewährten Preisnachlass besteht, erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien aufgrund der Ausübung
der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers.
Verfügt der Arbeitnehmer anderweitig über die ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechte, indem er sie an einen
Dritten veräußert und dadurch deren Wert realisiert, führt dies im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises für die Aktienoptionsrechte
zur Verwirklichung der bisher nur latent vorhandenen gewesenen Chance auf einen preisgünstigen Vermögenserwerb der Gestalt,
das ihr selbstständiger Geldwert zukommt.
Ein qualifiziertes Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten
Bereich der Steuerpflichtigen verletzt, sei es aufgrund verbotener Ermittlungsmethoden (Drohung, Täuschung) oder aufgrund
einer sonstigen eindeutigen Verletzung von Grundrechten des Steuerpflichtigen (Bruch des Postgeheimnisses, Verstoß gegen das
Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre).
Für Tatsachen die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt werden, besteht kein allgemeines gesetzliches sondern
lediglich ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene
Prüfungsanordnung oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktscharakters erfolgreich angefochten hat bzw. der nach
Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungsverwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1
S. 4 FGO hat erstellen lassen
Die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung führt lediglich zu einem einfachen Verwertungsverbot, auf das sich grundsätzlich
nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten hat bzw. deren Rechtswidrigkeit
hat feststellen lassen.
Im Falle der Rechtswidrigkeit unmittelbarer Ermittlungsmaßnahmen, die keinen qualifizierten Verfahrensverstoß darstellen,
können spätere rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse verwertet werden.
Die Auswertung Dritter betreffende Feststellungen, obwohl die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 AO nicht vorliegen, löst lediglich
einen einfachen Verfahrensverstoß und kein absolutes umfassendes Verwertungsverbot aus.
Wenn der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen ist, kann sich ein
Dritter nicht auf ein Verwertungsverbot berufen, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-44250
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