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Einkommensteuer | Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung
(1) Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (2) Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind. (3) Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann (Bezug: § 18 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4 EStG).
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des EStG 2005 können Rentner für Jahre ab 2005 beantragen (sog. „Öffnungsklausel”), zumindest teilweise niedriger als nach der neuen Rechtslage (Alterseinkünftegesetz) besteuert zu werden. Das gilt für den Teil der Rente, der auf vo...