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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Maßgebende Steuerklassen bei Erbschaft eines ehemaligen Adoptivkindes
Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist (Bezug: § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 1755 Abs. 1 BGB).
Nach § 15 Abs. 1a ErbStG wird ein Kind auch nach einer Adoption erbschaftsteuerlich im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten hinsichtlich der Steuerklasse weiter wie ein Kind seiner leiblichen Eltern behandelt. Ein ehemaliges, wieder beendetes Adoptivverhältnis fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Das gilt auch dann, wenn nach Beendigung des Adoptionsverhältnisses weiter enge persönliche Beziehungen zwischen den ehemaligen Adoptiveltern und dem ehemaligen Adoptivkind bestanden haben.