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Einkommen-/Lohnsteuer | Aufteilung einer einheitlichen Sachzuwendung des Arbeitgebers in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse (hier: Übernahme von Kurkosten)
(1) Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. (2) Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil muss Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweisen. Eine Zuwendung des Arbeitgebers kann nur dann aufgeteilt werden und te...