Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 482/05 vom SG Hannover, S 47 AS 75/05 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom bis zum .
Die 1953 geborene Klägerin und der 1946 geborene Kläger sind miteinander verheiratet. Bei dem Kläger ist seit 2001 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht und das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt. Er bezog im streitigen Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag in Höhe von 837,77 Euro, die bis Oktober 2007 befristet war.
Die Beklagte bewilligte den Klägern auf ihren Antrag hin für die Zeit vom bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (zuletzt) in Höhe von 807,13 Euro monatlich (Bescheid der Agentur für Arbeit H. vom , Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 und Widerspruchsbescheid vom sowie Änderungsbescheid vom ). Dabei legte sie als Bedarf der Kläger Regelleistungen in Höhe von jeweils 311 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 681,47 Euro zugrunde. Als Einkommen berücksichtigte sie die dem Kläger gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente, von der sie eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,43 Euro absetzte. Zugunsten der Klägerin berücksichtigte sie zudem einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 320 Euro monatlich. Die von den Klägern begehrte Freistellung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers von der Einkommensberücksichtigung oder zumindest die Gewährung höherer Freibeträge darauf lehnte sie ebenso ab wie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs "wegen Schwerbehinderung".
Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover die Bescheide geändert und die Beklagte dazu verurteilt, ihr (höhere) Leistungen zu gewähren mit der Maßgabe, dass Kabelfernsehgebühren nicht von den Aufwendungen für die Unterkunft abgesetzt werden dürften und dass die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 22,60 Euro zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom ).
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in der mündlichen Verhandlung vom zunächst das Rubrum um den Kläger ergänzt. Sodann hat es die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG geändert und die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 900 Euro (abzüglich bereits erbrachter Grundsicherungsleistungen) zu gewähren (Urteil vom ). Die Klägerin sei erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und habe Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende; der Kläger erfülle als Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II. Als Bedarf sei beim Kläger dabei neben der Regelleistung und den anteiligen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von insgesamt 690 Euro auch ein Mehrbedarf für erwerbsunfähige Schwerbehinderte analog § 30 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu berücksichtigen. Der erst seit geltende § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II sei eingeführt worden, um sicherzustellen, dass schwerbehinderte Leistungsberechtigte im SGB II die gleichen Ansprüche haben wie im SGB XII. Für den Zeitraum davor hänge die Gewährung des Mehrbedarfs dagegen ohne sachliches Differenzierungskriterium davon ab, ob der nicht erwerbsfähige Behinderte mit einem erwerbsfähigen Angehörigen zusammenlebe oder nicht. Diesem zufälligen Ergebnis könne nur mit einem Analogieschluss begegnet werden. Vom Einkommen sei neben den bereits vorgenommenen Absetzungen auch zugunsten der Klägerin eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nicht nur dessen Bedarf vollständig decke, sondern mit dem Überhang auch bei der Klägerin berücksichtigt werde.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 21 Abs 4 Satz 1, 28 Abs 1 Nr 4 SGB II und des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII einerseits sowie eine Verletzung des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II (iVm § 3 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V] in der Fassung vom [BGBl I 2622]) andererseits. Der Kläger, der eine so genannte "Arbeitsmarktrente" beziehe, sei erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II und gehöre damit schon dem Grunde nach nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 30 Abs 1 Satz 2 SGB XII seien aber auch deshalb nicht erfüllt, weil sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 28 Abs 1 Nr 4 SGB II entschieden habe. Eine nochmalige Absetzung der Versicherungspauschale auch zugunsten der Klägerin komme nicht in Betracht, weil nur der Kläger mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente selbst Einkommen erzielt habe.
Sie beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Klägerin auch der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Kläger als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger anspruchsberechtigt nach § 7 Abs 1 SGB II ist (dazu unter 2). Die für eine abschließende Würdigung seiner Erwerbsfähigkeit notwendigen Feststellungen können nicht dahin stehen. Zwar ergeben sich in jedem Falle Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Deren Höhe (vgl im Einzelnen unter 3) hängt jedoch davon ab, ob der Kläger neben der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft und Heizung den von ihm geltend gemachten Mehrbedarf beanspruchen kann. Ein solcher Mehrbedarf kommt in analoger Anwendung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII nur für erwerbsunfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in Betracht (dazu unter 4a), während dem Kläger als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen ein solcher Mehrbedarf nicht zustände (dazu unter 4b). Entgegen der Auffassung des LSG scheidet bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens die (nochmalige) Absetzung einer Versicherungspauschale von 30 Euro zugunsten der Klägerin vom Renteneinkommen des Klägers aus (dazu unter 5).
1. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Agentur für Arbeit H. vom , der Änderungsbescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sowie der Änderungsbescheid vom , der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Die Kläger begehren höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom bis zum . Dabei haben sie entgegen der Auffassung des LSG den Streitgegenstand im Berufungsverfahren nicht auf die "Regelleistungen" (gemeint sind die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit [BA] zu erbringenden Leistungen für den Lebensunterhalt) beschränkt. Eine solche Beschränkung, die nach der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSGE 97, 217 [223] = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 19) zulässig wäre, haben die Kläger weder schriftsätzlich noch ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt. Es wird insbesondere an keiner Stelle ihres Vortrags im Berufungsverfahren deutlich, dass sie an der ursprünglich vor dem SG beantragten Übernahme der Kosten einer Garage als Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr festhalten. Eine Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag, "die Beklagte zu verpflichten, ihnen für den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu gewähren". Allein der Umstand, dass sie im Berufungsverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr ausdrücklich vorgetragen haben und die Beklagte gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat, führt nicht zu einer Beschränkung des Streitgegenstands.
Den Klageantrag hat das LSG zutreffend nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl BSGE 97, 217 [219] = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens dahin ausgelegt, dass die Klägerin die Klage von vornherein auch im Namen des Klägers erhoben hat, wobei die dafür erforderliche Vollmacht unterstellt werden kann (§ 73 Abs 2 Satz 2 SGG in der bis zum geltenden Fassung des Gesetzes vom [BGBl I 266]). Wegen der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II festgelegten horizontalen Methode der Bedarfsermittlung (vgl grundlegend bereits BSG aaO, jeweils RdNr 15) kann eine Klage, die auf die Gewährung eines Mehrbedarfs zugunsten eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist, das über eigenes Einkommen verfügt, nur dann vollen wirtschaftlichen Erfolg haben, wenn beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagen.
2. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom (BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten daneben nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II. Als erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der §§ 19 ff SGB II. Ob auch der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG mit der Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II), erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iS dieser Vorschrift ist und damit Ansprüche auf Arbeitslosengeld II hat oder (lediglich) als nicht erwerbsfähiger Angehöriger Sozialgeld beanspruchen kann, lässt sich auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Zwar ist das LSG davon ausgegangen, dass der Kläger nicht erwerbsfähig ist und keine Ansprüche auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat (vgl § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II). Seine das BSG bindende Tatsachenfeststellung (§ 163 SGG), er erhalte eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), trägt jedoch die rechtliche Würdigung nicht, er sei damit nicht erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II.
Nach § 8 Abs 1 SGB II ist derjenige erwerbsfähig, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (gemeint ist "auf nicht absehbare Zeit"; vgl nur Rixen, info also 2006, 153, 156) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Unzutreffend hat das LSG allein daraus, dass der Kläger eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, den Schluss gezogen, dass er "wegen dieser vorübergehenden Erwerbsminderung" die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld erfülle. Dies ist schon deshalb nicht zwingend, weil bei einem unterhalbschichtigen Leistungsvermögen, das übergangsrechtlich zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berechtigt (vgl § 44 Abs 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom [BGBl I 659] iVm § 302b Abs 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom [BGBl I 1827]), durchaus ein Restleistungsvermögen von mindestens drei Stunden täglich vorliegen könnte. Daneben kommt angesichts der Befristung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auf Grundlage des § 102 Abs 2 SGB VI in der bis zum geltenden Fassung) nicht nur die (voraussichtlich) vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grund für die Befristung, sondern auch eine Abhängigkeit des Anspruchs von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (nach altem Recht bei untervollschichtigem, nunmehr bei drei- bis sechsstündigem Restleistungsvermögen) in Betracht.
Jedenfalls im Hinblick auf die Voraussetzungen einer sog Arbeitsmarktrente bei einem verbliebenen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (vgl zu den Voraussetzungen im Einzelnen nur BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr 13; stRspr) ist der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem in § 8 Abs 1 SGB II in Bezug genommenen grundsicherungsrechtlichen Begriff nicht deckungsgleich (vgl bereits BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 18). Die Definition der Erwerbsfähigkeit in § 8 Abs 1 SGB II lehnt sich zwar sprachlich eng an die Definition der vollen Erwerbsminderung in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI (in der seit dem geltenden Fassung des Gesetzes vom [BGBl I 1827]) an. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden jedoch ohne Bedeutung. Es geht hier allein um den zeitlichen Umfang, in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und dem negativen Leistungsbild (noch) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 8 RdNr 37; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juli 2009, § 8 RdNr 17; Loose/Loose in Hohm, GK-SGB II, Stand November 2009, § 8 RdNr 35; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2009, § 8 RdNr 17; Fahlbusch in Beck'scher Online-Kommentar, Stand Dezember 2009, § 8 SGB II RdNr 10; Rixen, info also 2006, 153, 157; aA Hackethal in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 8 RdNr 23; differenzierend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2009, E 010 - Einführung RdNr 220; Brühl in Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 8 RdNr 24). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Kernanliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die verstärkte Integration Langzeitarbeitsloser in Arbeit (vgl dazu und zum Folgenden: Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 1 RdNr 4 ff). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen sind dabei nach § 1 Abs 1 Satz 4 Nr 1 SGB II insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, wofür die §§ 15 ff SGB II weit reichende Instrumentarien zur Verfügung stellen. Mit diesem Vorrang der Eingliederung in Arbeit als Grundvorstellung des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, Personen, die zwar noch imstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die ihr Leistungsvermögen aber aus arbeitsmarktbezogenen Gründen aktuell nicht mehr einsetzen können, als nicht erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II zu qualifizieren und sie damit von vornherein von Leistungen zu Eingliederung in Arbeit auszuschließen.
Das LSG wird daher ergänzend festzustellen haben, ob der Kläger - bei abstrakter Betrachtung - noch in der Lage gewesen ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
3. Bei der Berechnung der individuellen Leistungsansprüche der Kläger ist nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (dazu sogleich unter 4) und andererseits deren Gesamteinkommen (dazu unter 5) zu ermitteln. Dabei wird das LSG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass der nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen ist. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen - wie vorliegend - das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSGE 97, 217, 220 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 13; BSG, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 47).
4. Bei Bestimmung des maßgeblichen Gesamtbedarfs sind neben den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954), die in der streitigen Zeit für den Kläger und die Klägerin jeweils 311 Euro monatlich betrug, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). In welchem Umfang dies bei den von den Klägern geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Fall ist, hat das LSG ausgehend von der von ihm angenommenen Beschränkung des Streitstoffs nicht geprüft. Die entsprechenden Feststellungen wird es auf Grundlage der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG nachzuholen haben.
a) Ergeben die weiteren Feststellungen des LSG, dass der Kläger nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II und Anspruchsberechtigter nach § 7 Abs 2 SGB II iVm § 28 SGB II ist, ist für ihn zusätzlich ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung zu berücksichtigen. Grundlage hierfür ist § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I 3022), wonach Beziehern von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ein solcher Mehrbedarf zusteht, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und einen Ausweis nach § 69 Abs 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen "G" besitzen. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII bis zum Inkrafttreten von § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I 1706) zum auf voll erwerbsgeminderte Empfänger von Sozialgeld analog anzuwenden ist (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 43; vgl ferner Birk in Münder, aaO, § 28 RdNr 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2009, § 28 RdNr 147).
Im SGB II gab es eine § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII entsprechende Regelung bis zum Inkrafttreten des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II mit Art 1 Nr 26 Buchst b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I 1706) zum trotz vergleichbarer Interessenlage nicht. Aus den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs 1 SGB XII und der historischen Entwicklung der Norm lässt sich entnehmen, dass mit § 30 Abs 1 SGB XII solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen der genannten Personengruppen erfasst werden sollen, die gerade auch auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind (vgl im Einzelnen: , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 13 ff). Die Notwendigkeit, solche Bedarfe zu decken, ergibt sich für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige mit eingeschränktem Gehvermögen aber unabhängig davon, ob sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben oder nicht.
Diese Regelungslücke im SGB II ist auch planwidrig gewesen. Nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Grundgesetz [GG]) Aufnahme in das SGB II gefunden, um die für ungerechtfertigt erachtete Schlechterstellung von Sozialgeldempfängern gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII zu beenden (BT-Drucks 16/1410 S 25 f). Eine dem Inkrafttreten des SGB II mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorangegangene Kontroverse um den Verzicht auf eine § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII entsprechende Mehrbedarfsregelung in § 28 SGB II ist nicht dokumentiert. Der Verzicht auf eine entsprechende Mehrbedarfsregelung in § 28 SGB II ist offensichtlich unbeabsichtigt gewesen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Folge eine mögliche rückwirkende Anerkennung des Mehrbedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterlassen. Dies reicht aber nicht aus, um im Hinblick auf die Vergangenheit von planvollem gesetzgeberischen Unterlassen auszugehen. Vielmehr ist die unterlassene Korrektur für die Vergangenheit nach der Entstehungsgeschichte ihrerseits als planwidrig anzusehen.
b) Sollte der Kläger dagegen im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig sein und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, stände ihm ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung analog § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII nicht zu. Im Hinblick auf den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fehlt es für die analoge Anwendung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII an einer planwidrigen Regelungslücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht zugänglich zu machen.
Dies folgt bereits aus der Rechtsentwicklung der Vorgängervorschrift des § 23 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die angesichts der Entstehungsgeschichte des § 30 Abs 1 SGB XII für dessen Auslegung und für die Erforschung der Absichten des historischen Gesetzgebers bezüglich der Mehrbedarfe im SGB II wesentliche Bedeutung hat (ausführlich zur Entwicklung der Vorschrift: aaO, juris RdNr 15). Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Gewährung des Mehrbedarfs war nicht die Schwerbehinderung und der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G", sondern die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen. Zu einer zusätzlichen Voraussetzung der Gewährung des Mehrbedarfs nach § 23 Abs 1 Nr 2 BSHG wurde die Schwerbehinderung und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom (BGBl I 1088). Die entsprechende Regelung ist zuletzt auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses und damit ohne Begründung in das Gesetz aufgenommen worden (vgl BT-Drucks 13/4687, S 2 und BT-Drucks 13/5067, S 2). Es wird aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens aber immerhin deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht darum ging, die Zielrichtung des Mehrbedarfs insgesamt im Hinblick auf einen "Schwerbehindertenmehrbedarf" zu verändern. Es sollte lediglich der Empfängerkreis auf diejenigen Erwerbsunfähigen beschränkt werden, die auch schwerbehindert und insbesondere gehbehindert sind. Die Erwerbsunfähigkeit als wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Anerkennung des Mehrbedarfs blieb unverändert. Dementsprechend sollten schließlich mit § 30 Abs 1 SGB XII die Bestimmungen des § 23 Abs 1 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich in das SGB XII übernommen werden (BT-Drucks 15/1514 S 60 zu § 31). Gegen die Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht auch, dass der Gesetzgeber die Änderungen durch das Fortentwicklungsgesetz auf § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II beschränkt hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Kritik am Fehlen einer entsprechenden Mehrbedarfsregelung in § 21 SGB II aufgekommen und insoweit auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht worden waren (vgl nur Hofmann in Münder, LPK-SGB II, 1. Aufl 2005, § 21 RdNr 3).
Die unterschiedliche Behandlung nicht erwerbsfähiger und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Eine Regelung ist dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 53 f, stRspr). Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 26). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 51).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Gesetzgeber hier seine Gestaltungsgrenzen nicht überschritten. Die Anknüpfung an die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen ist hinreichendes Differenzierungskriterium im Hinblick auf die Gewährung des in Rede stehenden Mehrbedarfs. Diese Differenzierung gründet in dem bereits oben dargestellten Kernanliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in erster Linie Arbeitslose in Arbeit zu integrieren (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige iS des § 8 SGB II haben gegenüber nicht erwerbsfähigen Personen im Grundsatz die Möglichkeit, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Hilfebedürftigkeit zu überwinden und so auch die spezifischen Bedarfe abzudecken, die § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII (und nunmehr § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II) in Bezug nimmt. Ihnen werden dabei vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsfähigkeit gegenüber nicht erwerbsfähigen Personen größere Selbsthilfeverpflichtungen auferlegt, gerade weil sie noch in der Lage sind, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (vgl § 2 Abs 1, Abs 2 Satz 2 SGB II). Andererseits eröffnet die Erwerbsfähigkeit den uneingeschränkten Zugang zu den Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff SGB II, während für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige solche Leistungen - wenn überhaupt - nur eingeschränkt in Betracht kommen können (vgl Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl 2009, § 7 RdNr 13, § 16 RdNr 3; die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II an Sozialgeldempfänger offen lassend: BSGE 101, 79, 81 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, jeweils RdNr 15). Zwar bestehen für erwerbsfähige, gehbehinderte Hilfebedürftige zusätzliche Eingliederungs- und Vermittlungshemmnisse, deren Beseitigung entsprechende Kosten auslösen kann. Behinderungsbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt, die zugleich den Zugang zu umfassenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX eröffnen, werden aber - für den Fall, dass solche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden - im Wesentlichen durch den (höheren) Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II abgedeckt. Dementsprechend entfällt der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII (bzw § 28 Satz 3 Nr 4 SGB II) auch für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige, soweit sie (ausnahmsweise) Leistungen zur Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB XII in Anspruch nehmen und damit ebenfalls einen Mehrbedarf entsprechend § 21 Abs 4 SGB II erhalten (vgl § 30 Abs 4 Satz 3 SGB XII und nunmehr § 28 Satz 3 Nr 4 2. Halbsatz SGB II). Die Abgrenzung der Fallkonstellationen ausgehend von der gesetzgeberischen Grundvorstellung, es bestehe kein Grund für die Gewährung eines Mehrbedarf für den Fall, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dauerhaft möglich erscheint, erweist sich damit als folgerichtig und sachgerecht.
c) Das LSG wird - für den Fall der Erwerbsfähigkeit des Klägers - zudem zu prüfen haben, ob der Kläger Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II haben kann. Feststellungen dazu, ob der Kläger eine der dort genannten Eingliederungsleistungen von einem (anderen) Rehabilitationsträger erhält, hat das LSG bisher nicht getroffen.
5. Dem vom LSG noch abschließend zu ermittelnden Gesamtbedarf der Kläger ist sodann zur Berechnung des Hilfebedarfs ihr zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen. Insoweit kommt nach den bisherigen Feststellungen lediglich die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II in Betracht. Bei der Berechnung des Einkommens hat das LSG unzutreffend die sog Versicherungspauschale nach § 3 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V in der Fassung vom [BGBl I 2622]; nunmehr: § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V in der Fassung vom [BGBl I 2942]) sowohl zugunsten des Klägers als auch zugunsten der Klägerin jeweils in Höhe von 30 Euro in Abzug gebracht. § 3 Nr 1 Alg II-V bestimmt auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 Nr 3 SGB II ua, dass vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen ist. Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt , juris RdNr 14 mwN und daran anschließend , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20). Soweit der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben ist, knüpft diese Privilegierung ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen. Die Pauschale ist damit lediglich einmal vom jeweiligen Einkommen abzusetzen. Nur Beiträge für Versicherungen iS des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden (dazu bereits BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 26), können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl etwa BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 26 für Beiträge nach § 11 Abs 2 Nr 3a SGB II zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft). Im Hinblick hierauf ist die gesonderte Absetzung der Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zu beanstanden. Weitere gesondert absetzbare Versicherungsbeiträge sind bislang aber nicht geltend gemacht.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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Fundstelle(n):
QAAAD-44094