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Beteiligungsbilanzierung beim stillen Gesellschafter
I. Rechtsstruktur
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, bestehend aus dem Geschäftsinhaber (Emittenten) und dem Stillen (Investor). Die stille Gesellschaft hat kein (gesamthänderisches) Gesellschaftsvermögen. „Träger” des unternehmerisch genutzten Vermögens ist allein der Geschäftsinhaber, z. B. eine GmbH. Diesem steht der Stille als Gläubiger gegenüber, sofern er eine vermögensmäßige Einlage erbracht hat. Letzteres ist zwar die Regel, aber nicht zwingend. Der Stille kann seinen Gesellschaftsbeitrag auch durch Dienstleistungen der verschiedensten Art leisten. Erfüllt er seine Beitragspflicht durch eine Einlage, kann dies in Form einer Sach- oder einer Geldeinlage erfolgen.
Nach dem gesetzlichen Regelstatut des § 233 HGB ist der Stille sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Die Verlustbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Überhaupt ist die rechtliche Ausgestaltung durch Gesellschaftsverhältnisse von Gesetzes wegen weitgehend freibleibend. So kann der Stille eine feste Verzinsung unabhängig vom Vorliegen eines Gewinns oder Verlusts zugeteilt bekommen. Insoweit ist er als Darlehens...