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Reiserecht | Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von Mitreisenden
Der Reisende kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch für Mitreisende geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. Im Streitfall sagte das Reiseunternehmen eine Donaukreuzfahrt drei Wochen vor dem geplanten Beginn ab und bot eine Umbuchung und alternativ die Stornierung an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung der Reise und machte u. a. Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f BGB) für sich „und seine Ehefrau als Hausfrau” geltend. Im Streit stand, ob er dazu bevollmächtigt war und ob die gesetzliche Ausschlussfrist von einem Monat gewahrt war. Das Gericht entschied, dass der Vertragspartner den Anspruch auf Entschädigung seines Ehepartners aus eigenem Recht geltend machen kann. Im Übrigen wi...