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Vertragsrecht | Bürgschaft vor Beginn eines Fertighausbaus
Ein Anbieter von Einfamilienfertighäusern darf privaten Bauherren auferlegen, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen vorzulegen. Auch eine Klausel in den AGB mit diesem Inhalt ist wirksam. Das berechtigte Interesse des Bauunternehmens auf Absicherung seiner Forderung ergibt sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllen. Die (zusätzliche) Kostenbelastung für den Bauherrn fällt, so das Gericht, im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten dagegen nicht ins Gewicht.