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FG Düsseldorf 09.02.2010 6 K 1908/07 K, NWB 23/2010 S. 1803

Körperschaftsteuer | Keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele

Im Streitfall begehrte ein Verein seine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Nach der Satzung verfolgte der Verein die Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Nach Ansicht des hat der Verein damit zwar gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 AO verfolgt. Die Klage scheiterte jedoch daran, dass sich der Verein nach Ansicht des Gerichts über den Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke hinaus allgemeinpolitisch betätigt hat. Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die sich vorrangig aber nicht ausschließlich in der Förderung politischer Parteien und ihrer politischen Ziele vollziehe, würden grds. keine gemeinnützigen Zwecke ve...