ImmoWertV § 33
Teil 3: Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 2: Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 3: Ermittlung des Ertragswerts
§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
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DAAAH-90304