Teil 1: Allgemeines
Abschnitt 1: Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung
§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-90304