Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften
Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG
Leitsatz
1. Die Vorschriften des § 3 Nr. 20 Buchst. c und Buchst. d GewStG sind unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität
des Steuerrechts verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Überschüsse des Betreibers einer der dort
genannten Einrichtung gewerbesteuerfrei sind, die aus gegenüber den Benutzern bzw. Bewohnern dieser Einrichtungen erbrachten
entgeltlichen Leistungen resultieren.
2. Die von der Finanzverwaltung praktizierte, an § 3 Nr. 6 GewStG orientierte Einschränkung der Gewerbesteuerbefreiung für
die in § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG genannten Einrichtungen nach Maßgabe einer (fiktiven) Unterscheidung zwischen Zweckbetrieb
und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist weder vom Wortlaut, vom Sinn und Zweck oder von der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
noch von der Gesetzessystematik gedeckt.
3. Danach unterliegen die Überschüsse eines unter § 3 Nr. 20 Buchst. c bzw. d GewStG fallenden Altenheims aus Gästeessen und
Gästeübernachtung, Werbeüberschüsse, Überschüsse aus der Lieferung von Gas, Strom und Wasser an Dritte, Überschüsse aus dem
Bäderbetrieb und Zinsüberschüsse der Gewerbesteuer.
4. Überschüsse aus der Veräußerung von Getränken und aus der Nutzungsüberlassung von Telefonen an die Benutzer bzw. Bewohner
der Einrichtungen sind dagegen von der Gewerbesteuer zu befreien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-43903
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