Rechtswidrigkeit eines Nachentrichtungsbescheids gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen wegen unterlassenem Steuerabzug
nach § 50a Abs. 4 EStG bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners)
Leitsatz
1. Ein in der Überschrift als „Nachforderungsbescheid” bezeichneter Verwaltungsakt kann als Steuerfestsetzung nach § 167 Abs.
1 S. 1 AO und nicht als Haftungsbescheid nach §§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG i. V. m. § 73g EStDV auszulegen sein, auch wenn § 167
Abs. 1 S. 1 AO als Rechtsgrundlage im Bescheid nicht genannt und lediglich auf § 50a Abs. 5 EStG hingewiesen wird und auch
in der Einspruchsentscheidung nur von der Haftung für nicht abgeführte Abzugssteuer die Rede ist.
2. Es ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zulässig, dass das Finanzamt den Haftungsschuldner für Abzugsteuern nach § 50a
Abs. 4 EStG a. F. (jetzt § 50a Abs. 1 EStG) anstelle eines Haftungsbescheids durch einen Nacherhebungsbescheid auf Grundlage
von § 167 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch nimmt.
3. § 157 Abs. 1 AO stellt an einen Nacherhebungsbescheid nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO, der an einen Steuerentrichtungspflichtigen
gerichtet ist, keine anderen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt als an einen unmittelbar an den Steuerschuldner gerichteten
Steuerbescheid. In jedem Fall ist die Angabe des Steuerschuldners erforderlich.
4. Ob die fehlende Angabe des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) zur Nichtigkeit des Nachforderungsbescheids oder nur
zu seiner Rechtswidrigkeit führt, konnte im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung offen bleiben. Jedenfalls leidet der
angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, der geeignet ist, ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit zu begründen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 422 Nr. 7 EFG 2010 S. 1375 Nr. 17 TAAAD-43899
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