Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes
Leitsatz
1. Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
2. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen,
wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene)
die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen
werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten
oder sonstige i. R. d. § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.
3. Vermögenslosigkeit i. d. S. liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht
aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern i. R. d. Vermögensverteilung ausreichen.
4. Als Verbindlichkeiten der Gesellschaftsgläubiger sind auch die Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
zu berücksichtigen, selbst wenn die Pensionszusage mit einem sog. unschädlichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Notlage erteilt
wurde.
5. Unschädlichen Vorbehalt bei Pensionszusagen unterliegen der (zivil-)gerichtlichen Prüfung, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt
nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen ist.
6. Pensionszusagen können trotz dieser unschädlichen Vorbehalte nicht mehr widerrufen werden, denn seit der Streichung des
Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.) zum durch Art. 91 EGInsO besteht
das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter
betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr.
Tatbestand
Fundstelle(n): GmbHR 2010 S. 894 Nr. 16 LAAAD-43893
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