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FG München Urteil v. - 13 K 4373/07

Gesetze: EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2EStG § 17 Abs. 1EStG § 17 Abs. 2EStG § 17 Abs. 4EStR 2008 R 6a Abs. 4GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2GmbHG § 63GmbHG § 64GmbHG § 72BGB § 315 Abs. 3BGB § 242BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a.F. EGInsO Art. 91

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

Leitsatz

1. Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.

2. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige i. R. d. § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.

3. Vermögenslosigkeit i. d. S. liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern i. R. d. Vermögensverteilung ausreichen.

4. Als Verbindlichkeiten der Gesellschaftsgläubiger sind auch die Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen, selbst wenn die Pensionszusage mit einem sog. unschädlichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Notlage erteilt wurde.

5. Unschädlichen Vorbehalt bei Pensionszusagen unterliegen der (zivil-)gerichtlichen Prüfung, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen ist.

6. Pensionszusagen können trotz dieser unschädlichen Vorbehalte nicht mehr widerrufen werden, denn seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.) zum durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GmbHR 2010 S. 894 Nr. 16
LAAAD-43893

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