Auf dem steuerlichen Einlagekonto von Körperschaften, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen können
und die nach dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nach § 27 Abs. 7 KStG erstmals ein steuerliches
Einlagekonto zu führen haben, sind nicht nur die nach dem Systemwechsel geleisteten Einlagen auszuweisen, sondern auch diejenigen,
die vor dem Systemwechsel geleistet wurden und die noch im Vermögen der Körperschaft vorhanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1066 Nr. 13 KÖSDI 2010 S. 17111 Nr. 9 MAAAD-43884
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