Anwendung des Lifo-Verfahrens auf Zwischenprodukte im Rahmen eines Herstellungsprozesses (§ 6 Abs. 1 EStG)
Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde anlässlich eines Einzelfalls die Frage erörtert, ob das Lifo-Verfahren auch bei im Rahmen eines Herstellungsprozesses entstehenden Zwischenprodukten angewendet werden kann, wenn die Herstellungskosten für diese Zwischenprodukte zuordnenbar sind.
In dem erörterten Einzelfall erwirbt das Unternehmen Rohstoffe und Konzentrate von externen Anbietern und verarbeitet diese zu Kupfer und anderen Nichteisen-Metallen. Während des mehrstufigen Verarbeitungsverfahrens entstehen als Zwischenprodukt sog. Kupferkathoden, die mit eigenen Chargennummern versehen werden. Allerdings kann nicht nachverfolgt werden, welche konkreten Rohstoffteile für die Herstellung verwendet wurden. Aus den Kathoden, die im geringen Umfang auch direkt veräußert werden, werden Kupferprodukte wie z. B. sog. Stranggussformate und Gießwalzdraht hergestellt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung kommt die Anwendung des Lifo-Verfahrens in vergleichbaren Fällen auch für die Zwischenerzeugnisse in Betracht. Eine Lifo-Bewertung entspricht in diesen Fällen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist mit dem betrieblichen Geschehensablauf vereinbar. Nach R 6.9 Abs. 2 EStR ist das Lifo-Verfahren ausdrücklich zulässig, wenn die Bestände an unfertigen oder fertigen Erzeugnissen in der Buchführung getrennt aufgezeichnet sind. In diesem Fall ergibt sich kein Widerspruch zum (BStBl 2001 II S. 636), da im erörterten Einzelfall die individuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht ohne Weiteres zu ermitteln sind.
OFD Hannover v. - S
2174 - 73 - StO
222/221
Fundstelle(n):
ZAAAD-43858