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Keine Gewerbesteuerpflicht bei Ein-Unternehmer-Personengesellschaften
Der BFH verneint die Gewerbesteuerpflicht von Ein-Unternehmer-Personengesellschaften beim sog. Treuhandmodell. Bei diesem Modell hält der Kommanditist seinen Kommanditanteil treuhänderisch für den Komplementär.
Die KG ist dann nicht gewerbesteuerpflichtig, weil keine Personengesellschaft existiert. Denn die Beteiligung des Kommanditisten und [i]Keine PersonengesellschaftTreuhänders ist dem Komplementär als Treugeber zuzurechnen , so dass im Ergebnis nur ein einziger Gesellschafter vorhanden ist. An einer – gewerbesteuerpflichtigen – Personengesellschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG müssen aber mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sein.
Allerdings ist der Komplementär als Treugeber gewerbesteuerpflichtig, da ihm das Betriebsvermögen und Gewerbe der „Personengesellschaft” zuzurechnen sind.
Der BFH ...