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Investitionszulage | Berechtigung im Falle der Anschaffung
Nach dem ist Hersteller derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt.
Sowohl die Verträge als auch deren tatsächliche Durchführung sprachen gegen die anspruchsberechtigende Herstellereigenschaft des Klägers als Erwerber der Eigentumswohnungen. Da jedoch in der Vertriebsvereinbarung mit den Maklern vorgesehen war, dass die Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustehen sollte, ließe sich an zivilrechtliche Herausgabeansprüche denken, denn die X-KG hatte ja die Investitionszulage beantragt und auch erhalten. Wie es scheint, ist diese, wie ein Garantieversprechen formulierte Vereinbarung, ab...